| §1 |
Name, Sitz, Geschäftsjahr, Stander |
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| 11 |
Der "Hamburger Schüler-Ruderverband" (HSRVb), gegründet am
30. März 1952, hat seinen Sitz in Hamburg. |
| 12 |
Das Geschäftsjahr des Verbandes beginnt am 1. November und endet
am 31. Oktober des folgenden Jahres. |
| 13 |
Der Verbandsstander zeigt im inneren Drittel ein rotes Hansekreuz auf
weißem Grund, die Spitze ist schwarz. |
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| §2 |
Vereinszweck |
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| 21 |
Der HSRVb dient der Förderung des Ruderns Jugendlicher in einzelnen
Schulrudergruppen, die sich zusammen mit Förderern des Schulrudersports
(Körperschaften und Einzelpersonen) zum HSRVb zusammengeschlossen haben. |
| 22 |
Der HSRVb ist korporatives Mitglied im Hamburger Landesruderverband
Allgemeiner Alster-Club/Norddeutscher Ruderer-Bund. |
| 23 |
Der HSRVb vertritt die Belange seiner Mitglieder gegenüber
Behörden und Verbänden. |
| 24 |
Der HSRVb dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen
Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.53. Er plant
und führt Wettbewerbe und sonstige Ruderveranstaltungen in Zusammenarbeit
mit anderen Organisationen des Rudersports und mit der Hamburger
Schulbehörde durch. Die Mittel des HSRVb dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Kein Mitglied darf durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des
Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. |
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| §3 |
Erwerb der Mitgliedschaft |
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| 31 |
Als ordentliches Mitglied kann die Rudergruppe einer Hamburger
Schule dem Verband beitreten, wobei jede Schule nur durch eine Rudergruppe
vertreten sein kann. Eine Rudergruppe kann sowohl ein Schülerruderverein,
eine Arbeitsgemeinschaft als auch ein Sportkurs einer Schule sein. |
| 32 |
Als förderndes Mitglied können Körperschaften,
insbesondere Ruder- und Regattavereine, Altherrenverbände der
Schulrudergruppen sowie Einzelpersonen dem Verband beitreten. |
| 33 |
Die Aufnahme als ordentliches oder förderndes Mitglied erfolgt nach
schriftlicher Beitrittserklärung des Bewerbers durch den
Verbandsausschuß. Wird der Aufnahmeantrag vom Verbandsausschuß
abgelehnt, kann der Bewerber Einspruch erheben. Dann beschließt der
nächste Rudertag mit einfacher Mehrheit endgültig über den
Antrag. |
| 34 |
Der Ordentliche Rudertag kann auf Vorschlag des Verbandsausschusses Personen,
die sich um den Verband und dessen Arbeit besonders verdient gemacht haben,
mit einfacher Mehrheit zu Ehrenmitgliedern ernennen. |
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| §4 |
Beendigung der Mitgliedschaft |
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| 41 |
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Ausschluß oder
Auflösung der Rudergruppe an der Schule. |
| 42 |
Die Austrittserklärung ist dem Verband schriftlich mindestens einen
Monat vor Ende des laufenden Geschäftsjahres (Datum des Poststempels)
mitzuteilen, wenn der Austritt zum Ende des Geschäftsjahres wirksam
werden soll. |
| 43 |
Beiträge für das laufende Geschäftsjahr sind vollständig
zu zahlen. |
| 44 |
Einen Ausschluß aus dem Verband kann nur ein Ordentlicher Rudertag
durch Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschließen. Den Antrag hierzu muß ein Vorstandsmitglied stellen.
Das auszuschließende Mitglied ist vorher anzuhören, wenn es dies
wünscht. Ein Mitglied kann nur ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen
des Verbandes schwer geschädigt hat oder mehr als ein Jahr mit seinen
Beitragszahlungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand
ist. Über den Ausschluß ist das Mitglied schriftlich zu informieren |
| 45 |
Auf Antrag können ordentliche Mitglieder ihre Mitgliedschaft für
mindestens ein und höchstens fünf Jahre ruhen lassen. Ihre rechtliche
Stellung im Verband ist die eines Nichtmitgliedes. |
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| §5 |
Beiträge |
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| 51 |
Die Höhe der Beiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt. |
| 52 |
Die Beitragsordnung wird durch den ORT mit einfacher Mehrheit beschlossen. |
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| §6 |
Stimmrecht und Wählbarkeit |
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| 61 |
Jedes ordentliche Mitglied ist durch einen schriftlich bevollmächtigten
Vertreter mit einer Stimme stimmberechtigt, sofern es mit seinen
Beitragszahlungen nicht im Rückstand ist. Eine Person darf nicht mehr
als ein Mitglied vertreten. |
| 62 |
Alle Verbandsausschußmitglieder und alle Ehrenmitglieder sind jeweils
mit einer Stimme stimmberechtigt. |
| 63 |
Fördernde Mitglieder haben beratende Stimme. Gästen kann vom
Vorsitzenden ein Rederecht eingeräumt werden. |
| 64 |
Wählbar als Vorstand sind alle volljährigen und
geschäftsfähigen Personen des Verbandes. Für das Amt des
Schülerobmanns genügt die Vollendung des 16. Lebensjahres. |
| 65 |
Wählbar für die übrigen Ämter des Verbandsausschusses
sind alle geschäftsfähigen Personen des Verbandes, die das 14.
Lebensjahr vollendet haben. |
| 66 |
Abstimmungen finden, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher
Mehrheit statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Verhandlungsleiters. Tritt Stimmengleichheit bei einer Vorstandswahl ein,
entscheidet das Los. Jede Abstimmung wird geheim durchgeführt, sofern
ein Mitglied dies beantragt. |
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| §7 |
Organe des Verbandes |
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Organe des Verbandes sind
1. der Rudertag,
2. der Vorstand
und 3. der Verbandsausschuss |
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| §8 |
Rudertag |
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| 81 |
Der Rudertag ist das oberste Organ des HSRVb. Er entscheidet endgültig
über alle Verbandsangelegenheiten, insbesondere nimmt er die Jahresberichte
des Verbandsausschusses entgegen, entlastet den Verbandsausschuss und wählt
ihn und zwei Kassenprüfer, entscheidet über die Verwendung der
Mittel, Ausschluss von Verbandsmitgliedern, Satzungsänderungen und
Verbandsauflösung. |
| 82 |
Der "Ordentliche Rudertag" (ORT) findet als Mitgliederversammlung des
HSRVb jeweils innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres
statt. |
| 83 |
Ein außerordentlicher Rudertag kann jederzeit vom Verbandsausschuss
einberufen werden. Er ist zu einer Einberufung verpflichtet, wenn dies ein
Viertel aller stimmberechtigten Verbandsmitglieder beantragt. |
| 84 |
Die Einladungen zum Rudertag müssen allen Mitgliedern spätestens
zwei Wochen vorher mit der Tagesordnung zugegangen sein. |
| 85 |
Die Tagesordnung zum ORT muss folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorstands und Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Wahlen
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge |
| 86 |
Anträge können von den Verbandsorganen und von jedem Mitglied
gestellt werden. Sie müssen dem Verbandsausschuss mindestens sieben
Tage vor dem Rudertag schriftlich vorliegen. Dringlichkeitsanträge
können nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. |
| 87 |
Anträge auf Satzungsänderungen dürfen nicht als
Dringlichkeitsantrag eingebracht werden. Sie müssen dem Verbandsausschuss
mindestens vier Wochen vorher schriftlich vorliegen. Sie sind in der Tagesordnung
als eigenständiger Tagesordnungspunkt aufzuführen und ihr Wortlaut
ist den Einladungen beizufügen. Satzungsänderungen können
nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. |
| 88 |
Den Vorsitz beim Rudertag führt der erste Vorsitzende, im
Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder ein anderes Mitglied des
Verbandsausschusses. |
| 89 |
Jeder ordnungsgemäß einberufene Rudertag ist beschlussfähig.
Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom
Schriftführer zu unterschreiben und vom Leiter der Versammlung
gegenzuzeichnen ist. |
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| §9 |
Vorstand |
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| 91 |
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden,
dem Schriftführer, dem Kassenwart und dem Schülerobmann. Er vertritt
den HSRVb nach außen. |
| 92 |
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die Vorsitzenden und der Kassenwart.
Jeweils zwei zusammen sind berechtigt, den HSRVb zu vertreten. |
| 93 |
Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet der Sitzungsleiter. |
| 94 |
Vorsitzender, zweiter Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart
werden in den ungeraden Kalenderjahren für zwei Jahre, der
Schülerobmann jährlich für ein Jahr durch den ORT gewählt.
Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. |
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| §10 |
Verbandsausschuss |
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| 101 |
Der Verbandsausschuss (VA) besteht aus dem Vorstand, dem Wanderwart und
den Beisitzern. Die Schulen eines jeden Behördenbootshauses sollten
möglichst durch einen Beisitzer im VA vertreten sein. Ein Beisitzer
wird durch die Hamburger Ruderjugend gestellt. |
| 102 |
Der Wanderwart und die Beisitzer werden für ein Jahr durch den ORT
gewählt, der Beisitzer, der von der Hamburger Ruderjugend gestellt wird,
muss jährlich durch den ORT bestätigt werden. |
| 103 |
Der VA führt die laufenden Verbandsgeschäfte. Er erledigt den
Schriftverkehr, sorgt für die Herausgabe von Jahresberichten, Rundschreiben
und Merkblättern. Er setzt Termine fest und sorgt für dessen
Einhaltung. Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder und
vorläufig in Fällen, die an sich der Zuständigkeit des ORT
unterliegen, einen Aufschub aber nicht zulassen. Sie sind dem nächsten
Rudertag zur endgültigen Entscheidung vorzulegen. Im Falle einer
Verbandsauflösung obliegt ihm die Liquidation. |
| 104 |
Der VA beschließt mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Verhandlungsleiters. |
| 105 |
Beim Ausscheiden eines VA-Mitgliedes während der Amtszeit ist der
VA berechtigt, sich selbst zu ergänzen. Für besondere Aufgaben
kann der VA Ausschüsse einsetzen. |
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| §11 |
Kassenprüfung |
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| 111 |
Eine Prüfung der Kassengeschäfte des Verbandes ist mindestens
einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres durch zwei
Kassenprüfer vorzunehmen. Sie legen dem Rudertag mündlich oder
schriftlich ihren Prüfungsbericht vor. |
| 112 |
Die Kassenprüfer werden vom Rudertag für ein Jahr gewählt.
Eine Wiederwahl ist zulässig. |
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| §12 |
Auflösung des Schüler-Ruderverbandes |
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| 121 |
Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Vereinszweckes
kann nur auf einem ausdrücklich und ausschließlich zu diesem Zweck
einberufenen Rudertag beschlossen werden. |
| 122 |
Der Rudertag ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Bei geringerer Anwesenheit muss
ein neuer Rudertag einberufen werden, der in jedem Fall beschlussfähig
ist. |
| 123 |
Die Auflösung des Verbandes oder die Änderung des Vereinszweckes
kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden. |
| 124 |
Im Falle einer Verbandsauflösung fällt sein Vermögen an
die Freie und Hansestadt Hamburg mit der Auflage, es ausschließlich
für den Schulrudersport in Hamburg zu verwenden. |
Hamburg, den 7. Dezember 1994